Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1
Alle Arbeiten werden ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Geschäftsbedingungen von
Geschäftspartnern und Kunden sind auch dann unverbindlich, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Ausführungsunterlagen
2.1
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie
nicht allgemein zugänglich sind. Vom Besteller zu stellendes Auftragsgut ist dem Auftragnehmer verarbeitungsfertig bereit
zustellen. Produktionsunterlagen (z.B. Standbogen, Layout, Werkzeichnungen mit Maßangaben etc.) müssen vollständig beigefügt
werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat der Besteller die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen,
Arbeitsuntersuchungen etc. zu tragen. Das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Unterlagen wird der Auftragnehmer unverzüglich
anzeigen.
2.2
Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht
vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf
Verlangen zurückzugeben.
2.3
Der Auftragnehmer kann mit Zustimmung des Bestellers auf dem Auftragsgut in geeigneter Weise auf seine Firma hin-weisen. Dies gilt
insbesondere bei vom Auftragnehmer geleisteter Entwurfsarbeit technischer und gestalterischer Art. Die Zustimmung kann vom
Besteller nur verweigert werden, wenn ein überragendes Interesse geltend gemacht wird.
3. Serienfertigung
3.1
Bei Herstellung hoher Stückzahlen identischer Erzeugnisse hat der Auftragnehmer bei einer Auflage von mehr als 50 Stück das Recht zur
Einbehaltung eines Belegexemplares; dieses darf nicht weiterveräußert werden.
3.2
Bei vom Besteller zur Verfügung gestelltem Material und bei Weiterverarbeitung von Erzeugnissen hat der Besteller Zuschuss zu
berücksichtigen. Bei Druckweiterverarbeitung betragen die Zuschussmengen bei Bindequote (Teilabruf) bis zu 1.000 Exemplaren
6%, bis 2.000 Exemplare 5% (mindestens aber 60 Bogen je Signatur), bis 5.000 Exemplare 4%, über 5.000 Exemplare 3% der
Bestellmenge. Für Karten, Bilder, bedruckte Vorsätze, Überzugsmaterial, Titel- und Endbogen ist ein um 2%höherer Zuschuss zu
berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Besteller angelieferte Materialien, insbesondere Druckbogen, auf
Beschaffenheit und Menge zu überprüfen; irgendwelche Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt. Es sei denn, die Mängel
wären ohne weiteres erkennbar gewesen.
3.3
Bei Serienanfertigung können Mehr- und Minderlieferungen des bestellten Auftraggutes bis zu 5% nicht beanstandet werden. Die
gelieferte Menge wird berechnet.
4. Preise – Vergütung – Abrechnung
4.1
Die Preise gelten netto zzgl. Mehrwertsteuer ab Werk. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung (sofern vom Besteller
gewünscht) und sonstige Versandkosten trägt der Besteller. Dem Endverbraucher werden Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer angegeben. Schnitt- und Stanzabfälle der vom Besteller übergebenen Waren sowie Transportverpackungen bleiben
im Eigentum des Bestellers. Kosten, die mit der Entsorgung dieser Abfälle entstehen, sind vom Besteller zu tragen. Die Abrechnung
erfolgt zu Selbstkostenpreisen.
4.2
Der Auftragnehmer hält sich an das Angebot 3 Monate gebunden. Die Angebotspreise sind verbindlich für alle Leistungen, die innerhalb
weiterer 3 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen. Nach Ablauf dieser Frist eintretende Erhöhungen der Tariflöhne
oder der Materialpreise berechtigen den Unternehmer zu entsprechender Erhöhung des Vertragspreises. Das gilt nicht für Zeitverträge
und Aufträge mit vereinbarter Ausführungszeit und Leistungen aufgrund von Rahmenverträgen. Ebenso nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3
Muster und ähnliche Vorarbeiten, die nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Bestellers anzufertigen sind, sind besonders zu vergüten.
Das Gleiche gilt für jede im Vertrag nicht vorgesehene Leistung. Die Vergütungspflicht wird dem Besteller vor Ausführung
angekündigt, es sei denn, der Zusatzcharakter der Leistung ist offensichtlich.
4.4
Der Besteller kann nachträgliche Änderungen in der Beschaffenheit der Leistungen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des
Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Werden durch Änderungen in der Beschaffenheit
der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderungen auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung soll unverzüglich getroffen werden. Das Gleiche gilt für unvorhersehbare Änderungen der im Angebot veranschlagten Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind.
4.5
Die Vergütung ist bei Abnahme sofort fällig. Von dem Recht der Abgabe nur gegen Barzahlung (Unternehmerpfandrecht) kann der
Auftragnehmer im gesetzlichen Rahmen jederzeit Gebrauch machen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen mindestens in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung höherer Verzugs-zinsen oder weiteren
Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
4.6
Hat ein Auftrag einen hohen Materialanteil oder müssen andere Materialien beschafft oder Vorleistungen bereitgestellt werden, kann
Vorauszahlung hierfür verlangt werden.
4.7
Wird dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Besteller in eine ungünstige Vermögenslage oder
Vermögensverschlechterung geraten ist, so kann der Auftragnehmer für die Gegenleistung Sicherheit verlangen. Als ungünstige
Vermögenslage oder Vermögensverschlechterung sind insbesondere der Antrag auf Eröffnung eines außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vergleichs oder Konkursverfahrens zu verstehen. Ebenso zählt hierzu die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 915 ZPO.
4.8
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht
steht ihm nicht zu, soweit er Vollkaufmann ist.
5. Lieferung – Lieferzeit – Behinderung
5.1
Bestimmt der Besteller weder Beförderungsweg noch Beförderungsmittel, bestimmt der Auftragnehmer unter Beachtung der Interessen des Bestellers. Stellt der Besteller keine Transportverpackung zur Verfügung und verlangt keine bestimmte Verpackungsart, erfolgt sie ebenso nach Wahl des Auftragnehmers. Sie wird in jedem Fall nur zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Rückgabe genormter Paletten (Euro-Paletten) in einwandfreiem Zustand binnen 4 Wochen frei Haus an den Auftragnehmer erfolgt eine Verrechnung.
5.2
Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, teilt er dies dem Besteller unverzüglich schriftlich mit. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
5.3
Die Ausführungsfristen werden angemessen verlängert, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt,
andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist.
Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich
oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.Sobald die hindernden Umstände wegfallen, wird der Auftragnehmer
unter schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufnehmen.
5.4
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn die vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als 3 Monate seit Zugang der Mitteilung oder Eintritt des offenen Ereignisses dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten. Im Falle der Kündigung sind die bis dahin bewirkten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 BGB zu bestimmen ist.
6. Abnahme
6.1
Die Abnahme durch den Besteller hat grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Wenn der Versand
oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht – sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist – ab dem Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.
6.2
Werden Auftragsgegenstände innerhalb von 2 Wochen nach Fertigstellungsanzeige nicht abgeholt, so kann der Auftragnehmer vom Ablauf dieser Frist an diese auf Kosten und Risiko des Bestellers einlagern.
6.3
Werden die Auftragsgegenstände nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Fertigstellungsanzeige abgeholt, dann entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist wird dem Besteller eine Verkaufsandrohung zugeschickt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Auftragsgegenstände zur Deckung seiner Kosten zum Verkaufswert zu veräußern; ein etwaiger Mehrerlös ist dem Besteller unter Abzug
aller Aufwendungen und Kosten zu erstatten.
6.4
Dem Besteller obliegt eine besondere Untersuchungs – und Rügepflicht bei Abnahme der Leistung.Die Mängelrügen sind innerhalb
einer Woche nach Empfang der Ware zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Auftragsgut als ordnungsgemäß abgenommen.
7. Gewährleistung – Haftung
7.1
Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität
ausgeführt. Muster stellen immer nur die durchschnittliche Art und Beschaffenheit der Leistung dar, soweit sie nicht schriftlich als
verbindlich vereinbart sind. Geringfügige branchenübliche Abweichungen bei Farbe und Qualität von Einbandstoffen und Papieren
aller Art sind keine Mängel.
7.2
Die 6-monatige Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Werden Mängel gerügt, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
entweder zur Nachbesserung oder zum Schadensersatz, begrenzt bis zur Höhe des Auftragswertes, verpflichtet, es sei denn, dem
Auftragnehmer fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Bestehen bei einem Teil der erbrachten Leistungen Mängel, so
berechtigt dies nicht zur Beanstandung des gesamten Auftrages, es sei denn, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für den
Besteller kein Interesse hat.
7.3
Die Haftung des Auftragnehmers – mit Ausnahme derjenigen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – ist ausgeschlossen, wenn die
Verarbeitung trotz Bedenkenhinweis durch den Auftragnehmer gegen die technischen Regeln des Buchbinderhandwerks auf Verlangen des Bestellers erfolgt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständige Bezahlung aller bestehenden Forderungen das Eigentum des Auftragnehmers. Im Falle der Weiterverarbeitung gilt dies, sofern § 950 BGB im Einzelfall Anwendung findet.
8.2
Sofern Auftragnehmer und Besteller Kaufleute sind, gelten zum Eigentumsvorbehalt die Ziffern 8.3 – 8.10.
8.3
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware im Eigentum des Auftragnehmers. Nimmt der Auftraggeber Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht der Eigentumsvorbehalt,solange fort, bis feststeht, dass der Auftragnehmer aus den Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
8.4
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf derBesteller die Vorbehaltsware grundsätzlich nicht weiterverkaufen. Ebenso sind
Vorpfändungen oder Sicherheitsübereignungen unzulässig. Ist der Besteller allerdings gewerbsmäßig Wiederverkäufer, ist er abweichend
von vorstehendem Verbot berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder die Zahlungen eingestellt hat.
8.5
Im Falle des Zahlungsverzugs oder der Zahlungseinstellung hat der Besteller dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen, an wen,
wann und zu welchem Preis er die Ware veräußert hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
8.6
Eine Veräußerung ins Ausland ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
8.7
Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Besteller, die an ihn abgetretenen Forderungen für
Rechnung des Auftragnehmers und in eigenem Namen einzuziehen. Von dieser Einziehungsermächtigung kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und dem Auftragnehmer alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind.
8.8
Bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
8.9
Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der
Besteller an den Auftragnehmer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware enthalten sind.
8.10
Erhält der Besteller für die Veräußerung der Vorbehaltsware einen Scheck oder einen Wechsel, so übereignet er dem Auftragnehmer bis
zur Tilgung aller Forderungen den Scheck oder Wechsel. Er verpflichtet sich, den Scheck oder Wechsel sorgfältig für den Auftragnehmer aufzubewahren.
8.11
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert
die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
9. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Wirksamkeit
9.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich
Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Besteller Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
9.2
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.